Nach Ausscheiden aus unserem Versorgungswerk und Beginn der Mitgliedschaft in einer anderen berufständischen Versorgungseinrichtung kann ein Antrag auf Überleitung gemäß § 18 Abs. 4, 4a der Satzung gestellt werden, soweit ein Abkommen besteht.
Mit nachfolgenden Versorgungswerken bestehen Überleitungsabkommen:
Versorgungswerk der Rechtsanwälte Baden-Württemberg |
seit 01. Juli 1998 |
Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes |
seit 01. März 1999 |
Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen |
seit 01. Juli 1999 |
Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Schleswig-Holstein |
seit 01. September 1999 |
Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Mecklenburg-Vorpommern |
seit 01. Januar 2000 |
Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen |
seit 01. Februar 2000 |
Hanseatische Rechtsanwaltsversorgung Bremen |
seit 01. September 2000 |
Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen |
seit 01. Januar 2002 |
Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte |
seit 01. Januar 2003 |