Sofern eine Veranlagung nach dem tatsächlichen Einkommen erfolgen soll, ist vom Mitglied der entsprechende Einkommensnachweis einzureichen. Dies kann beispielsweise die Kopie der Gehaltsabrechnung oder eine Bestätigung des Arbeitgebers sein. Für eine einkommensbezogene Festsetzung der Beiträge ist gemäß § 11 Abs. 2 Ziff. 2 der Satzung auf das aktuelle Jahreseinkommen abzustellen. Wir gehen dabei wie folgt vor:
Um die Verwaltungskosten weiterhin auf einem geringen Niveau halten zu können, wird der Beitrag vorläufig bis zur Vorlage der Jahresentgeltbescheinigung festgesetzt. Am Ende des Jahres bzw. am Anfang des darauffolgenden Jahres erfolgt die Festsetzung des Beitrages anhand des tatsächlich erzielten Einkommens endgültig.
In begründeten Ausnahmefällen, wie z.B. Wechsel des Arbeitgebers, Insolvenz des Arbeitgebers oder massive Gehaltsänderungen setzen wir den Beitrag auch mitten im betreffenden Jahr auf das aktuell nachgewiesene Einkommen fest. Dies sollte aber die Ausnahme sein; würden wir für alle unsere angestellten Mitglieder monatlich neue Beitragsbescheide erstellen müssen, wäre dies mit höheren Verwaltungskosten verbunden. Aktuell arbeiten wir allerdings an einer Anpassung unserer Prozesse. Sobald wir diese umstellen, informieren wir Sie selbstverständlich.
Zu beachten ist auch,
dass ein Antrag auf einkommensbezogene Festsetzung nur für die Zukunft möglich
ist, wenn bereits ein bestandskräftiger Bescheid für das laufende Kalenderjahr
vorliegt;
vergl. § 11 Abs. 5 der Satzung.
In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf die sozialrechtliche Behandlung von einmalig gezahlten Arbeitsentgelt hinweisen. Somit bleibt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld…, in der Sozialversicherung beitragspflichtig. Da die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in der DRV (Deutsche Rentenversicherung) nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr., 1 SGB VI voraussetzt, dass die berufsständische Versorgungseinrichtung entsprechend einkommensbezogene Beiträge erhebt, sind auch diese muss das Bezüge zur Beitragsfestsetzung heranzuziehen. Wir möchten durch diese Information Widersprüchen vorbeugen, welche sich auf die Berechnung des Beitrages aus Sonderzahlungen beziehen.
Die monatlichen Beiträge sind in festgesetzter Höhe vom Mitglied zu entrichten. Beachten Sie bitte, dass die Arbeitgeber gemäß § 172a SGB VI lediglich zur Bezuschussung bis zur Hälfte der ansonsten an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführenden Beiträge verpflichtet sind.
Wir möchten Sie deshalb bitten, wie folgt zu verfahren:
Der Arbeitgeber erstattet dem angestellten Anwalt die Beiträge zur Rentenversicherung incl. Arbeitgeberanteil aufgrund der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht von der DRV (Deutsche Rentenversicherung); zur Abführung der Beiträge an das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk ist er ohnehin nicht verpflichtet, vergl. § 172a SGB VI. Das Mitglied erteilt eine Einzugsermächtigung für die zu zahlenden Beiträge oder zahlt zur jeweiligen Fälligkeit per SEPA-Überweisung.