Mitgliedschaft


Beitragsveranlagung während Arbeitslosigkeit

Bei Bezug von Leistungen von der Agentur für Arbeit besteht nach § 173 SGB III die Möglichkeit der Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge zum Versorgungswerk von der Agentur für Arbeit.

Dies ist für Mitglieder möglich, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten des Versorgungswerkes befreit sind und wegen Beendigung der befreiten Tätigkeit Leistungen von der Agentur für Arbeit erhalten.

Der Agentur für Arbeit ist vom Mitglied mitzuteilen, dass das Versorgungswerk der zuständige Rentenversicherungsträger ist. Die Rentenversicherungsbeiträge aus dem Leistungsbezug werden in der Regel direkt von der Agentur für Arbeit an das Versorgungswerk gezahlt. Ein Beitragsbescheid darüber wird dann nur intern erstellt. Wenn die Rentenversicherungsbeiträge an das Mitglied ausgezahlt werden, ist für die Beitragsveranlagung der vollständige Bewilligungsbescheid in Kopie einzureichen.

Wenn kein Anspruch auf Leistungsbezug besteht und / oder keine Beiträge von der Agentur Arbeit übernommen werden, ist für die Zeit des Leistungsbezuges der Mindestbeitrag gemäß
§ 11 Abs. 3 der Satzung festzusetzen. Dieser ist vom Mitglied zu tragen.