Das Versorgungswerk untersteht der Versicherungsaufsicht durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie der Rechtsaufsicht durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz ; vgl. § 20 Sächs-RAVG.
Das Versorgungswerk untersteht der Versicherungsaufsicht durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie der Rechtsaufsicht durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz ; vgl. § 20 Sächs-RAVG.