Leistungen


Altersrente

Sie erreichen in ca. einem halben Jahr das Renteneintrittsalter und fragen sich, was muss ich erledigen, um Altersrente vom Versorgungswerk zu erhalten.

Jedes unserer Mitglied hat Anspruch auf lebenslange Altersrente, soweit eine mindestens einjährige Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk bestand und die festgesetzten Beiträge für mindestens zwölf Monate gezahlt wurden.

Falls Sie noch einmal nachrechnen möchten. Der Anspruch auf Altersrente entsteht ab dem Monatsersten, der auf die Vollendung des nachfolgend genannten Lebensalters (Regel­altersgrenze) folgt. Das gilt auch für ehemalige Mitglieder, deren Beiträge weder erstattet noch übergeleitet worden sind und die eine unverfallbare Altersrentenanwartschaft gebildet haben.

 

Geburtsjahr

Regelaltersgrenze
mit Vollendung von

vor 1959

65 Jahren

1959

65 Jahren, 2 Monaten

1960

65 Jahren, 4 Monaten

1961

65 Jahren, 6 Monaten

1962

65 Jahren, 8 Monaten

1963

65 Jahren, 10 Monaten

1964

66 Jahren 

1965

66 Jahren, 2 Monaten

1966

66 Jahren, 4 Monaten

1967

66 Jahren, 6 Monaten

1968

66 Jahren, 8 Monaten

1969

66 Jahren, 10 Monaten

 

Mitglieder ab dem Geburtsjahrgang 1970 erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung von 67 Jahren

Sie denken darüber nach, bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente beanspruchen zu wollen. Auf formlosen Antrag kann die Altersrente schon vor Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze gewährt werden. Eine solche vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente kann jedoch frühestens fünf Jahre (60 Monate) vor Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze erfolgen. Frühestens wirkt ein solcher Antrag ab dem dem Antragseingang folgenden Monatsersten.

Allerdings wird die zukünftige Altersrente und nachfolgende Hinterbliebenenrente für jeden vorzeitigen Monat der Inanspruchnahme gekürzt. Die Kürzung beträgt:

  •           ab 60 Monate bis 25 Monate vor Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze für jeden Monat der       vorzeitigen Inanspruchnahme 0,35 % des beim tatsächlichen Rentenbeginn er­worbenen Anspruchs,
  •        ab 24 Monate bis einen Monat vor Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme 0,5 % des beim tatsächlichen Rentenbeginn erworbenen Anspruchs.

Sie denken darüber nach, die Altersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze noch nicht in Anspruch zu nehmen. Kein Problem! Auf formlosen Antrag, der vor Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt werden muss, kann der Beginn der Rentenzahlung über die Regelaltersgrenze hinaus aufge­schoben werden, jedoch längstens drei Jahre nach Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze.

Sie sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Antrag weiterhin Beiträge in bisheriger Höhe während dieses Aufschubs zu entrichten; § 14 Abs. 3 lit. d) bleibt unberührt. Den Antrag auf Aufschiebung der Rente und den Antrag auf Weiterzahlung der Beiträge müssen Sie zwingend vor Erreichen der jeweiligen Regel­altersgrenze stellen. Der Antrag wirkt ab dem vom Mitglied benannten Monatsersten. Ihre Altersrente und nachfolgende Hinterbliebenenrente wird für jeden nach Er­reichen der jeweiligen Regelaltersgrenze liegenden Monat der hinaus geschobenen Inanspruch­nahme wie folgt erhöht:

  • um 0,4 % des bei Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze erworbenen Anspruchs und
  • bei Beitragsfortzahlung um weitere 0,4 % der Summe der weiterbezahlten Beiträge.

Der Bezug der Altsrente erfolgt auch bei weitergeführter anwaltlicher Tätigkeit ungekürzt.

Angaben und Antrag Altersrente