Angaben und Antrag Altersrente
Sie erreichen in ca. einem halben Jahr das Renteneintrittsalter und fragen sich, was muss ich erledigen, um Altersrente vom Versorgungswerk zu erhalten.
Jedes unserer Mitglied hat Anspruch auf lebenslange Altersrente, soweit eine mindestens einjährige Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk bestand und die festgesetzten Beiträge für mindestens zwölf Monate gezahlt wurden.Regelaltersgrenze
Falls Sie noch einmal nachrechnen möchten. Der Anspruch auf Altersrente entsteht ab dem Monatsersten, der auf die Vollendung des nachfolgend genannten Lebensalters (Regelaltersgrenze) folgt. Das gilt auch für ehemalige Mitglieder, deren Beiträge weder erstattet noch übergeleitet worden sind und die eine unverfallbare Altersrentenanwartschaft gebildet haben.
Geburtsjahr |
Regelaltersgrenze
|
vor 1959 |
65 Jahren |
1959 |
65 Jahren, 2 Monaten |
1960 |
65 Jahren, 4 Monaten |
1961 |
65 Jahren, 6 Monaten |
1962 |
65 Jahren, 8 Monaten |
1963 |
65 Jahren, 10 Monaten |
1964 |
66 Jahren |
1965 |
66 Jahren, 2 Monaten |
1966 |
66 Jahren, 4 Monaten |
1967 |
66 Jahren, 6 Monaten |
1968 |
66 Jahren, 8 Monaten |
1969 |
66 Jahren, 10 Monaten |
Mitglieder ab dem Geburtsjahrgang 1970 erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung von 67 Jahren
vorgezogene Altersrente
Sie denken darüber nach, bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente beanspruchen zu wollen. Auf formlosen Antrag kann die Altersrente schon vor Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze gewährt werden. Eine solche vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente kann jedoch frühestens fünf Jahre (60 Monate) vor Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze erfolgen. Frühestens wirkt ein solcher Antrag ab dem dem Antragseingang folgenden Monatsersten.
Allerdings wird die zukünftige Altersrente und nachfolgende Hinterbliebenenrente für jeden vorzeitigen Monat der Inanspruchnahme gekürzt. Die Kürzung beträgt:
- ab 60 Monate bis 25 Monate vor Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme 0,35 % des beim tatsächlichen Rentenbeginn erworbenen Anspruchs,
- ab 24 Monate bis einen Monat vor Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme 0,5 % des beim tatsächlichen Rentenbeginn erworbenen Anspruchs.
aufgeschobene Altersrente
Sie
denken darüber nach, die Altersrente bei Erreichen der
Regelaltersgrenze noch nicht in Anspruch zu nehmen. Kein Problem! Auf
formlosen Antrag, der vor Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt werden muss, kann der Beginn der Rentenzahlung über die Regelaltersgrenze
hinaus aufgeschoben werden,
jedoch längstens drei Jahre nach Erreichen der jeweiligen
Regelaltersgrenze.
Sie sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Antrag weiterhin
Beiträge in bisheriger Höhe während dieses Aufschubs zu entrichten; § 14 Abs. 3 lit. d) bleibt
unberührt. Den Antrag auf Aufschiebung der Rente und den Antrag auf
Weiterzahlung der Beiträge müssen Sie zwingend vor Erreichen der
jeweiligen Regelaltersgrenze
stellen. Der Antrag wirkt ab dem vom Mitglied benannten Monatsersten.
Ihre Altersrente und nachfolgende Hinterbliebenenrente wird für jeden
nach Erreichen
der jeweiligen Regelaltersgrenze liegenden Monat der hinaus geschobenen
Inanspruchnahme wie folgt erhöht:
- um 0,4 % des bei Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze erworbenen Anspruchs und
- bei Beitragsfortzahlung um weitere 0,4 % der Summe der weiterbezahlten Beiträge.
Hinweis zur Ausübung der Tätigkeit bei Rentenbezug
Der Bezug der Altsrente erfolgt auch bei weitergeführter anwaltlicher Tätigkeit ungekürzt.