Gesetz
über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz – SächsRAVG)
Vom 16. Juni 1994
Der Sächsische Landtag hat am 26. Mai 1994 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Aufgabe, Rechtsstellung und Sitz
(1) Das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
im Freistaat Sachsen (Versorgungswerk) hat die Aufgabe, seinen
Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses
Gesetzes und der Satzung zu gewähren.
(2) 1Das Versorgungswerk ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Der Sitz wird durch die Satzung bestimmt.1
§ 2
Organe
(1) Organe des Versorgungswerks sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.
(2) 1Die Mitglieder der Organe des Versorgungswerks sind ehrenamtlich tätig. 2Gleiches gilt für die Mitglieder eines Ausschusses der Vertreterversammlung. 3Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit.2
§ 3
Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern des Versorgungswerks.
(2) 1Die Vertreterinnen und Vertreter
sowie acht Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter werden von den
Mitgliedern des Versorgungswerks durch Briefwahl gewählt. 2Die Reihenfolge des Eintritts der Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter bestimmt sich nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen.
(3) 1Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt sechs Jahre. 2Sie beginnt mit ihrem ersten Zusammentreten.
(4) 1Die Vertreterinnen und Vertreter sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. 2Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt bis zum Zusammentritt einer neuen Vertreterversammlung weiter.
(5) Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über
1.
den Erlass und die Änderung der Satzung,
2.
die Wahl und die Abberufung der oder des Vorsitzenden
der Vertreterversammlung und der Stellvertreterin oder des
Stellvertreters,
3.
die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
4.
die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstands,
5.
die Festsetzung des Beitragssatzes für den Regelpflichtbeitrag,
6.
die Grundsätze der Vermögensanlage,
7.
die Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung der Vertreterinnen und Vertreter sowie des Vorstands.
(6) 1Der Vertreterversammlung können durch die Satzung weitere Aufgaben übertragen werden. 2Die
Satzung und ihre Änderungen, die Feststellung des Wirtschaftsplans
sowie Beschlüsse über die Grundsätze der Vermögensanlage bedürfen der
Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa
und Gleichstellung, das im Einvernehmen mit der zuständigen
Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 2 des Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487) in der jeweils geltenden Fassung entscheidet.
(7) 1Die Vertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreterinnen und Vertreter. 2Die
Änderung der Satzung sowie die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands
bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der
Vertreterversammlung.3
§ 4
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei dem Versorgungswerk angehören müssen.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 3 Absatz 3) gewählt.
(3) 1Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen dem Versorgungswerk angehören. 2Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands wird die
Nachfolgerin oder der Nachfolger für die verbleibende Amtszeit gewählt.
(5) 1Der Vorstand führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung aus. 2Er beschließt über die Angelegenheiten des Versorgungswerks, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. 3Die
oder der Vorsitzende des Vorstands leitet die Verwaltung des
Versorgungswerks und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und
außergerichtlich.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands weiter.
(7) 1Der Vorstand bestellt eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer. 2Er
kann mit Zustimmung der Vertreterversammlung die Verwaltung und
Geschäftsführung des Versorgungswerks auch einer geeigneten juristischen
Person des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen.4
§ 5
Überprüfung
(1) Als Mitglied des Vorstands und als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Versorgungswerks darf nicht tätig werden, wer
1.
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder
der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom
19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948
enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
2.
für das frühere Ministerium für
Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig war und dessen
Mitgliedschaft oder Beschäftigung deshalb unzumutbar erscheint.
(2) 1Das Versorgungswerk veranlasst für alle in Absatz 1 genannten Personen eine Überprüfung beim Bundesarchiv. 2Aufgrund
des Ergebnisses dieser Überprüfung sowie etwa notwendiger weiterer
Ermittlungen stellt der Vorstand die Beendigung des Vorstandsamtes ohne
Möglichkeit der Wiederwahl fest oder spricht die Kündigung aus. 3Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, im
Falle der Verhinderung die der Stellvertreterin oder des
Stellvertreters. 4Bei Mitgliedern des Vorstands entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstands. 5Das Abberufungsrecht der Vertreterversammlung gemäß § 3 Absatz 5 Nummer 3 bleibt unberührt. 6§ 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. 7Die
Kammer hat die Rechtsaufsichtsbehörde über das Ergebnis der Überprüfung
und die getroffene Entscheidung unverzüglich zu unterrichten.5
§ 6
Pflichtmitgliedschaft
(1) Mitglied des Versorgungswerks ist, wer bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen ist und zu
diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) 1Mitglied des Versorgungswerks
wird jede natürliche Person, die von der Rechtsanwaltskammer Sachsen zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen worden ist. 2Die Satzung kann eine Altersgrenze für die Begründung der Pflichtmitgliedschaft vorsehen.
(3) Pflichtmitglied nach Absatz 1 und 2 kann nicht werden, wer
an dem Tag, an dem die Pflichtmitgliedschaft beginnen würde (§ 8
Absatz 1), berufsunfähig ist.
(4) Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen:
1.
bei Bestehen einer anderen gleichwertigen auf Gesetz beruhenden Versorgung,
2.
im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht oder
3.
wenn die für eine Altersrente erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erreicht werden können.6
§ 7
Pflichtmitgliedschaft auf Antrag
(1) 1Patentanwältinnen und
Patentanwälte mit Kanzleisitz im Freistaat Sachsen werden auf Antrag
Mitglied des Versorgungswerks, wenn sie den Antrag innerhalb von zwei
Jahren nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft stellen. 2§ 6 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Pflichtmitglied auf Antrag kann nicht werden, wer bei der Antragstellung berufsunfähig ist.7
§ 8
Beginn, Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft
(1) 1Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft eingetreten sind. 2Die Pflichtmitgliedschaft auf Antrag beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrages beim Versorgungswerk.
(2) Aus dem Versorgungswerk scheiden Mitglieder aus, wenn sie der Rechtsanwaltskammer Sachsen nicht mehr angehören.
(3) Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalles.
(4) In der Satzung können weitere Fälle des Beginns, der Beendigung und der Weiterführung der Mitgliedschaft bestimmt werden.8
§ 9
Beiträge
(1) 1Der monatliche Regelpflichtbeitrag ist nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen. 2Er muß den Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. 3Die Satzung kann Bestimmungen darüber enthalten, welches Einkommen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist.
(2) 1Die Beiträge werden vom Versorgungswerk durch Beitragsbescheid festgesetzt. 2Die Mitglieder sind bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. 3Für
Beiträge, die die oder der Zahlungspflichtige eine Woche nach
Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, können Säumniszuschläge erhoben
werden; § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) Die Satzung kann die Ermäßigung der Beitragspflicht
vorsehen, insbesondere für solche Pflichtmitglieder, die neu zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen werden oder für die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes eine anderweitige ausreichende Sicherung für den Fall
der Invalidität und des Alters besteht.
(4) Die Beitreibung der Beiträge richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003
(SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung.9
§ 10
Leistungen
(1) 1Das Versorgungswerk gewährt
seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses
Gesetzes und der Satzung folgende Leistungen:
1.
Altersrente,
2.
Berufsunfähigkeitsrente,
3.
Hinterbliebenenrente,
4.
Sterbegeld,
5.
Kapitalabfindung.
2Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit vorsehen.
(3) Änderungen der Satzung, die den Leistungsumfang betreffen,
gelten auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen
Leistungsfälle.
§ 11
Verjährung
1Die öffentlich-rechtlichen
Ansprüche auf Beiträge und Leistungen verjähren in fünf Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. 2Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten entsprechend; § 53 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102),
das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021
(BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.10
§ 12
Abtretung, Aufrechnung
(1) Ansprüche auf Leistungen können von der oder dem Anspruchsberechtigten nicht abgetreten werden.
(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.11
§ 13
Gesetzlicher Forderungsübergang
Für Ansprüche auf Schadensersatz gegen Dritte gilt § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 17
des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.12
§ 14
Verwendung der Mittel
Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur zur Bestreitung der
satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie
zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet
werden.13
§ 15
Gebühren und Auslagen
Die Satzung kann bestimmen, dass für bestimmte Verwaltungstätigkeiten Gebühren und Auslagen erhoben werden können.14
§ 16
Vorverfahren
Den Widerspruchsbescheid im Vorverfahren nach §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I
Nr. 272) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erläßt
der Vorstand.15
§ 17
Amtshilfe der Rechtsanwaltskammer
Die Rechtsanwaltskammer Sachsen hat dem Versorgungswerk
Einblick in ihr Mitgliederverzeichnis zu gewähren, ihm die Zulassung
einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts und das Erlöschen und die
Zurücknahme oder den Widerruf einer Zulassung mitzuteilen und alle
sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.16
§ 18
Mitwirkungspflichten der Mitglieder
(1) 1Die Mitglieder und ihre
Hinterbliebenen sind verpflichtet, dem Versorgungswerk alle für die
Mitgliedschaft, für die Beitragspflicht und für den Leistungsanspruch
bedeutsamen Auskünfte zu erteilen und die dazu erforderlichen Nachweise
vorzulegen. 2Veränderungen haben die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen dem Versorgungswerk mitzuteilen.
(2) Solange ein Mitglied, eine Hinterbliebene oder ein
Hinterbliebener einer Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann das
Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für
die Beiträge schätzen und Leistungen zurückbehalten.17
§ 19
Satzung
(1) Das Versorgungswerk regelt seine Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Satzung.
(2) Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über
1.
den Sitz des Versorgungswerks,
2.
die Wahl, die Beschlußfassung und die Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstands,
3.
die Voraussetzungen und den Umfang der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft und von der Beitragszahlung,
4.
die Höhe der Beiträge und die Zahlung freiwilliger zusätzlicher Beiträge,
5.
die Fälligkeit, Zahlung und Stundung von Beiträgen,
die Erstattung und Übertragung der Beiträge bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft,
8.
das Geschäftsjahr,
9.
die Leistungen nach § 10,
10.
die Verwendung und Anlage der Mittel nach § 14.
(3) 1Die Satzung und jede Änderung sind mit dem Genehmigungsvermerk im Sächsischen Amtsblatt bekanntzumachen. 2Sie treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
(4) Satzungsänderungen gelten auch für bestehende
Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnisse, soweit nichts anderes
bestimmt wird.
§ 19a
Auskünfte
(1) Das Versorgungswerk erteilt Auskunft über die dort bekannte
derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort
eines Mitglieds des Versorgungswerks auf Verlangen
a)
der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers nach § 755 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung,
b)
der Vollstreckungsbehörde nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung,
c)
der zentralen Behörde nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes
vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung,
d)
der Vollstreckungsbehörde nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen.
(2) 1Das Versorgungswerk erteilt Auskunft
über den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der
derzeitigen Arbeitgeber eines Mitglieds des Versorgungwerks auf
Verlangen
a)
der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung,
der Vollstreckungsbehörde nach § 12a Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 und § 17a Absatz 1 Nummer 1 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen.
2Gleiches gilt, wenn das Insolvenzgericht nach § 98 Absatz 1a Satz 1 der Insolvenzordnung
vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung an Stelle der Gerichtsvollzieherin oder
des Gerichtsvollziehers die Auskunft nach § 802l Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 der Zivilprozessordnung verlangt.
(3) Das Versorgungswerk kann die Auskunft verweigern, soweit es Grund
zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige
Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
(4) 1Durch Auskünfte aufgrund der
Absätze 1 und 2 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
(Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt. 2Die
Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314
vom 22.11.2016, S. 72, L 137 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021,
S. 35) in der jeweils geltenden Fassung und des Sächsischen
Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198,
199), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, sowie die Auskunftserteilung aufgrund anderer Gesetze bleiben
unberührt.18
§ 20
Aufsicht
1Das Staatsministerium der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung führt die Rechtsaufsicht
über das Versorgungswerk; § 111 Absatz 1 und 3 sowie §§ 113 bis 117 der Sächsischen Gemeindeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62),
die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, gelten entsprechend. 2Die Rechtsaufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz. 3Das Versorgungswerk unterliegt der Versicherungsaufsicht nach dem Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetz.19
§ 21
Übergangsregelungen
(1) 1Die Vertreterinnen und
Vertreter sowie Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter der ersten
Vertreterversammlung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes werden von der
Mitgliederversammlung der Rechtsanwaltskammer Sachsen in geheimer Wahl
gewählt. 2Für das Wahlverfahren gelten die
Bestimmungen der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer für die Wahlen
zum Kammervorstand entsprechend. 3Wahlberechtigt
und wählbar ist nur, wer Mitglied des Versorgungswerks ist oder wer
am Tage der Wahl berechtigt ist, nach § 7 dieses Gesetzes seine Aufnahme
in das Versorgungswerk zu beantragen.
(2) 1Die erste Vertreterversammlung wird vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung einberufen. 2Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. 3Den
Vorsitz führt bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden ein vom
Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und
Gleichstellung beauftragtes Mitglied.
(3) Die Vertreterversammlung hat binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Satzung zu beschließen.20
§ 22
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Art. 3 des Gesetzes
vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
S a t z u n g
des Versorgungswerks
der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen
Stand: 10.12.2021
Abschnitt I -
Organisation
§ 1 - Name, Rechtsform,
Sitz, Aufgabe
(1) Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im
Freistaat Sachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mitSitz in Dresden. Der Name des Versorgungswerks
lautet "Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungswerk (SRV)".
(2) Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen
Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe des Sächsischen
Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes (SächsRAVG) vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl.
S.1107) in der jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe dieser Satzung zu
gewähren.
§ 2 - Organe
(1)
Die Organe des Versorgungswerks sind
1. die Vertreterversammlung,
2. der Vorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe sind zur
ordnungsgemäßen Ausübung ihres Amtes und, auch nach dem Ausscheiden aus ihrem
Amt, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 3 -
Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15
Vertretern. Jeder Vertreter muss dem Versorgungswerk angehören.
(2) Die Vertreter und die Ersatzvertreter
werden von den Mitgliedern des Versorgungswerks durch Briefwahl gewählt. Das
Nähere regelt die Wahlordnung.
(3) Die Amtszeit der Vertreterversammlung
beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit ihrem ersten Zusammentreten.
(4) Die Vertreter sind unabhängig und nicht an
Weisungen gebunden. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt bis zur
Konstituierung einer neuen Vertreterversammlung weiter.
(5) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer
Mitte für die laufende Wahlperiode einen Vorsitzenden und seinen
Stellvertreter. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung.
(6)
Die Vertreterversammlung beschließt über:
1. den Erlass und die
Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung und ihrer Geschäftsordnung,
2. die Wahl und die
Abberufung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und seines
Stellvertreters,
3.
die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
4. die Feststellung des
Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes,
5. die Festsetzung des
Mindestbeitrages, des Beitragssatzes für den Regelpflichtbeitrag und des
Rentensteigerungsbetrages für Rentenfälle nach dem 31. Dezember 1994,
6.
die Grundsätze der Vermögensanlage,
7.
die Grundsätze für die Bemessung der Versorgungsleistungen,
8. die
Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung der Vertreter und des Vorstandes und
die Entschädigung und Vergütung nach § 4 Abs. 11,
9.
Überleitungsabkommen mit anderen Versorgungswerken,
10. die Zustimmung zur
Übertragung der Verwaltung und Geschäftsführung des Versorgungswerks durch den
Vorstand auf eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts.
Die Satzung und ihre Änderungen, die
Feststellung des Wirtschaftsplans, die Beschlüsse über die Grundsätze der
Vermögensanlage, der Beitragssatz für den Regelpflichtbeitrag sowie die
Grundsätze für die Bemessung der Versorgungsleistungen bedürfen der Genehmigung
der Rechtsaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der
Versicherungsaufsichtsbehörde entscheidet.
(7) Die Vertreterversammlung beschließt mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter. Die Änderung der Satzung sowie die
Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei
Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.
(8) Die Vertreterversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Als
anwesend gilt auch die Teilnahme oder Zuschaltung per Video.
(9) Die Vertreterversammlung tritt mindestens
einmal jährlich, spätestens binnen drei Monaten nachVorlage des Jahresabschlusses, zusammen. Sie
hat außerdem auf schriftliches Verlangen des Vorstandes oder eines Drittels der
Mitglieder der Vertreterversammlung zusammenzutreten. Sie wird von ihrem
Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich einberufen. Zu den Vertreterversammlungen sind Vertreter der
Aufsichtsbehörden einzuladen.
(10) Die Sitzungen der Vertreterversammlung
sind nicht öffentlich. Die Vertreterversammlung kann Dritten die Anwesenheit
gestatten.
(11) Scheidet ein Vertreter während seiner
Amtszeit aus der Vertreterversammlung aus, tritt an seine Stelle für die Dauer
seiner Amtszeit ein Ersatzvertreter. Es rückt derjenige Ersatzvertreter nach,
der die nächst höhere Stimmenzahl hat.
§ 4 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern,
von denen mindestens drei dem Versorgungswerk angehören müssen. Im Übrigen
können nur Rechtsanwälte, Diplommathematiker oder andere geeignete Fachleute
Mitglied des Vorstandes sein.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von
der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 3 Abs. 3 SächsRAVG)
gewählt.
(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
müssen dem Versorgungswerk angehören, Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht
zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des
Vorstandes wird der Nachfolger von der Vertreterversammlung in der nächsten
Sitzung für die restliche Amtszeit gewählt. Bis zur Wahl des Nachfolgers hat
das ausscheidende Vorstandsmitglied die Geschäfte weiterzuführen. Ist dies
nicht möglich, hat der Vorsitzende die Vertreterversammlung einzuberufen: dies
gilt nur, wenndie Beschlussfähigkeit
des Vorstandes oder die gesetzliche Vertretung des Versorgungswerks ansonsten
nicht mehr gegeben ist. Im letztgenannten Fall steht dem Vorsitzenden der
Vertreterversammlung auch das Recht zu, den Vorsitzenden des Vorstandes und /
oder dessen Stellvertreter zu bestimmen.
(5) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht
öffentlich. Der Vorstand kann Dritten die Anwesenheit gestatten.
(6) Der Vorstand führt die Beschlüsse der
Vertreterversammlung durch. Er beschließt über die Angelegenheiten des Versorgungswerks,
soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Der Vorsitzende
des Vorstandes oder sein Stellvertreter leitet die Verwaltung des Versorgungswerks
und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.
(7) Der Vorstand beschließt über die
Anträge der Mitglieder. Die Geschäftsordnung des Vorstandes kann vorsehen, dass
Beschlüsse über Anträge bezüglich der Mitgliedschaft, der Beiträge und der
Leistungen anstelle vom Vorstand von zwei geschäftsordnungsmäßig bestellten
Mitgliedern des Vorstandes, von denen einer Mitglied des Versorgungswerks sein
muss, einstimmig gefasst werden können. Sie kann ferner vorsehen, dass
routinemäßig zu erledigende Anträge durch den Vorsitzenden, seinen
Stellvertreter oder die Geschäftsführung erledigt werden können.
(8) Der Vorstand bestellt den Abschlussprüfer
und hat binnen fünf Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres einen
Geschäftsbericht nebst Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss)
der Vertreterversammlung zur Feststellung vorzulegen.
(9) 1 Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. 2
Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3
Als anwesend gilt auch die Teilnahme oder Zuschaltung per Video oder per
Telefon. 4 Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes können
Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren oder per Textform gefasst werden.
(10) Der Vorstand führt die Geschäfte nach
Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes weiter.
(11) Die Tätigkeit des Vorstandes ist
ehrenamtlich, seine Mitglieder haben jedoch Anspruch auf angemessene
Entschädigung für ihren Zeitaufwand. Eine Vergütung der nach Absatz 1 Satz 2
bestellten Mitglieder des Vorstandes bleibt vorbehalten.
(12) Der Vorstand bestellt einen oder mehrere
Geschäftsführer. Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er führt die
laufenden Verwaltungsgeschäfte nach Weisung des Vorstandes und vollzieht dessen
Beschlüsse. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes auf dessen Verlangen mit
beratender Stimme teil. Der Vorstand kann mit Zustimmung der
Vertreterversammlung die Verwaltung und / oder Geschäftsführung des Versorgungswerks
auch einer geeigneten juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts
übertragen.
(13)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Abschnitt II -
Mitgliedschaft
§ 5 -
Pflichtmitgliedschaft kraft Gesetzes
(1) Mitglied des Versorgungswerks ist, wer am
5. Juli 1994 Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen ist und zu diesem
Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nichtvollendet hat.
(2) Mitglied des Versorgungswerks ist ebenso,
wer nach dem 5. Juli 1994 bis 31. Dezember 2012 Mitglied der
Rechtsanwaltskammer Sachsen geworden ist und zu diesem Zeitpunkt das 45.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Mitglied des Versorgungswerks
wird jede natürliche Person, die ab dem 01. Januar 2019 Mitglied der
Rechtsanwaltskammer Sachsen wird. Wer vor dem 01. Januar 2019 bereits Mitglied
der Rechtsanwaltskammer Sachsen geworden ist und die jeweilige
Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, kann Mitglied des Versorgungswerks
werden.
(4) Mitglied kann nicht werden, wer
berufsunfähig ist. Bei Zweifeln kann der Vorstand des Versorgungswerkseine
Untersuchung durch einen von ihm zu bestimmenden Arzt anordnen.
§ 6 - Befreiung von der
Mitgliedschaft
Auf
Antrag wird von der Mitgliedschaft befreit,
1. wer auf Grund einer durch Gesetz
angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich
- rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe
geworden ist und seine Mitgliedschaft aufrechterhält, sofern er dorthin
Beiträge entsprechend § 11 entrichtet;
2. wer auf Grund eines ständigen Dienst- oder
ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses Anspruch oder Anwartschaft auf
lebenslanges Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen hat;
3. wer ein öffentliches Mandat innehat oder ein
öffentliches Amt bekleidet, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und
auf Grund dieses Mandates oder Amtes gesetzlichen Anspruch auf Ruhegeld und
Hinterbliebenenversorgung hat;
4.
wer eine Befreiung von der Mitgliedschaft in einer anderen durch Gesetz
angeordneten oder auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich –
rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung außerhalb des Landes
Sachsen erwirkt hat, wenn der Tatbestand, der zur Befreiung geführt hat, noch
besteht;
5.
wer am 5. Juli 1994 bereits als Rechtsanwalt zugelassen und Pflichtmitglied in
der gesetzlichen Rentenversicherung war sowie einen Befreiungsantrag nach § 6
Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), in der jeweils geltenden Fassung,oder entsprechenden Bestimmungen nicht gestellt hat und nicht stellt;
6. wer in Folge der öffentlich-rechtlichen
Zulassung zu einem Beruf, welcher der Zulassung als deutscher Rechtsanwalt
entspricht, ohne Befreiungsmöglichkeit Versorgungsbeiträge zu einer
öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung eines anderen
Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen
Wirtschaftsraumes (EWR) entrichten muss und auch tatsächlich entrichtet.
§ 7 - Befreiungsantrag
(1) Ein Befreiungsantrag muss innerhalb von
sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden.
(2)
Die Befreiung wirkt ab Eintritt ihrer Voraussetzungen.
§ 8 - Aufhebung der
Befreiung
(1) Wer von der Mitgliedschaft befreit worden
ist, kann bis zum Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze beantragen, dass
die Befreiung aufgehoben und er Pflichtmitglied wird. Die Mitgliedschaft nach
Aufhebung der Befreiung beginnt mit Tag des Eingangs des Antrags beim
Versorgungswerk. § 22 Abs. 5 Nr. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Antragsteller hat auf eigene Kosten ein
Gutachten eines vom Vorstand des Versorgungswerks zu bestimmenden Arztes
beizufügen, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller nicht berufsunfähig ist
oder, soweit erkennbar, wird. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Er kann
auf Kosten des Versorgungswerks weitere Gutachten einholen. Der Antrag ist
schriftlich zu stellen. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 9 -
Pflichtmitgliedschaft auf Antrag für Patentanwälte
(1) Patentanwälte mit
Kanzleisitz im Freistaat Sachsen werden auf Antrag Mitglied des
Versorgungswerks, wenn sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der
Zulassung zur Patentanwaltschaft stellen und bei Antragstellung die jeweilige
Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
(2) Es gilt § 5 Abs. 4 entsprechend.
§ 10 - Beginn, Ende und
Weiterführung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die
Mitgliedschaft eingetreten oder die Voraussetzungen für eine Befreiung
weggefallen sind, sofern in diesem Zeitpunkt die jeweilige Regelaltersgrenze
noch nicht erreicht ist. Die Mitgliedschaft nach Aufhebung der Befreiung (§ 8)
und auf Antrag (§ 5 Abs. 3 Satz 2 und § 9) beginnt mit dem Tag des Eingangs des
Antrags beim Versorgungswerk.
(2) Aus dem Versorgungswerk scheiden Mitglieder
aus, wenn sie der Rechtsanwaltskammer Sachsen nicht mehr angehören.
Patentanwälte sind auf Antrag aus der Mitgliedschaft zu entlassen, wenn sie
ihre Kanzlei in Sachsen aufgeben. Die Mitgliedschaft bleibt mit allen Rechten
und Pflichten aufrechterhalten, wenn das Mitglied dies innerhalb einer Ausschlussfrist
von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt.
(3)
Die nach Absatz 2 Satz 3 fortgesetzte Mitgliedschaft kann vom Mitglied durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk mit einer Frist von drei
Monaten auf den Schluss eines Kalendervierteljahres für beendet erklärt werden,
wenn das Mitglied nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist. Die nach Absatz 2
Satz 3 fortgesetzte Mitgliedschaft kann durch Ausschluss des Mitglieds durch
das Versorgungswerk beendet werden, wenn das Mitglied sich mit der
Beitragszahlung in Verzug befindet und eine schriftliche, angemessene
Zahlungsfrist erfolglos abgelaufen ist und dem Mitglied für diesen Fall der
Ausschluss angekündigt worden ist. Der Ausschluss wird mit der Zustellung der
Entscheidung wirksam; die erworbenen Anwartschaften des Mitgliedes für Zeiten
gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung bleiben erhalten.
(4)
Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalles.
Abschnitt III -
Beiträge und Nachversicherung
§ 11 - Beiträge
(1) Der monatliche Regelpflichtbeitrag
entspricht dem jeweiligen geltenden Höchstbetrag in der allgemeinen
Rentenversicherung nach § 158 SGB VI und ist ein bestimmter Teil der am Ort der
Kammerzugehörigkeit des Mitglieds geltenden Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen
Rentenversicherung gemäß §§ 159, 160 SGB VI (Beitragssatz).
(2)
Für Mitglieder, deren Arbeitseinkommen, Arbeitsentgelt sowie sonstige Einkünfte
im Sinne des § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 08.10.2009 (BGBl. I Seite 3366, 3862) in der jeweils
geltenden Fassung, die Beitragsbemessungsgrenze nach §§ 159, 160 SGB VI nicht
erreichen, bemisst sich auf Antrag der persönliche Pflichtbeitrag nach der
Summe der Arbeitseinkommen, Arbeitsentgelt und sonstigen Einkünften im Sinne
des § 2 Abs. 2 EStG, soweit sie auf einer Tätigkeit beruhen, die anwaltlich
erbracht werden kann, seien es rechtsgestaltende, rechtsvermittelnde,
rechtsberatende oder rechtsentscheidende Tätigkeiten. Dazu gehören u.a. auch
die Einkünfte als Zwangs-, Insolvenzverwalter, Betreuer oder aus juristischer
Schriftsteller-, Vortrags- oder Lehrtätigkeit sowie auch Einkünfte aus
Gewinnanteilen als Gesellschafter von Rechtsanwaltspersonen- und / oder
-kapitalgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und / oder Gesellschaften
sozietätsfähiger Berufe im Sinne des § 59c BRAO in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 139 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. §§ 14, 15 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.2009 (BGBl. I Seite 3710, 3973, 2011 I
Seite 363), in der jeweils geltenden Fassung gelten sinngemäß. Der Nachweis
wird erbracht
1.durch
Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder, solange dieser noch nicht vorliegt,
durch Vorlage einer Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe
oder durch sonstige geeignete Belege jeweils für das vorletzte Kalenderjahr;
maßgebend sind die gesamten Jahreseinnahmen aus selbständiger Tätigkeit im
Sinne des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Betriebsausgaben desselben
Jahres und vor Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und
Steuerfreibeträgen;
2.bei
Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes
durch Vorlage einer Entgeltbescheinigung der das Entgelt anweisenden oder
auszahlenden Stelle für das jeweilige Kalenderjahr.
Die nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen
Einnahmen sind gleichmäßig auf die Kalendermonate, in denen sie erzielt wurden,
aufzuteilen.
(3) Der Mindestbeitrag für Mitglieder, die nicht ganz von
der Beitragspflicht befreit sind, entspricht einem 1/13 des
Regelpflichtbeitrages.
(4) Der Regelpflichtbeitrag nach § 11 Abs. 1
wird festgesetzt, wenn das Mitglied glaubhafte Einkommensangaben und Belege
trotz Aufforderung unter Fristsetzung bis spätestens 30.06. des laufenden
Kalenderjahres nicht vorlegt.
(5) Ein Antrag nach Absatz 2 kann, sofern ein
bestandskräftiger Beitragsbescheid bereits vorliegt, nur für die Zukunft
gestellt werden. Er bindet das Mitglied für das laufende Jahr.
(6) Die Beitragspflicht für bis zum 1. Februar
1995 begonnene Mitgliedschaften beginnt mit dem 1. Februar 1995, im übrigen mit
dem Ersten des Monats, in dem die Mitgliedschaft zum Versorgungswerk begründet
wurde.
§ 12 - Ermäßigung der
Beiträge
(1) Wer nach § 5 Abs. 1 Mitglied des Versorgungswerks
am 5. Juli 1994 geworden ist, kann ohne Angabe von Gründen die Ermäßigung des
Regelpflichtbeitrages um je ein Zehntel bis zu fünf Zehnteln beantragen. Eine
weitergehende Ermäßigung des Regelpflichtbeitrages oder eine Befreiung von der
Beitragspflicht kann beantragen, wer vor dem 5. Juli 1994 für sein Alter, seine
Berufsunfähigkeit und seine Hinterbliebenen anderweitig Vorsorge getroffen hat.
Dies ist regelmäßig der Fall, wenn
1. vor dem 5. Juli 1994
eine Kapital- oder Rentenversicherung auf den Erlebens- und Todesfall
mindestens auf das 60. Lebensjahr und höchstens auf das 68. Lebensjahr des
Mitgliedes unter Einschluss der Berufsunfähigkeitund mit einer monatlichen Beitragspflicht in Höhe von mindestens
fünf Zehnteln des Regelpflichtbeitrages abgeschlossen wurde und diese frei von
Rechten Dritter unterhalten wird,
2. eine freiwillige Mitgliedschaft in
einer gesetzlichen Rentenversicherung mit einer monatlichen Beitragspflicht von
fünf Zehnteln des Regelpflichtbeitrages besteht und die Wartezeit erfüllt ist.
(2) Wer nach § 9 Abs. 1 die Mitgliedschaft
beantragt, kann gleichzeitig ohne Angabe von Gründen die Ermäßigung des
Regelpflichtbeitrages um je ein Zehntel bis auf fünf Zehntel beantragen.
(3) Mitglieder, die miteinander verheiratet
oder in eingetragener Lebenspartnerschaft verbunden sind und die jeweils
mindestens den Regelpflichtbeitrag zu entrichten verpflichtet sind, können
gemeinsam die Ermäßigung des Regelpflichtbeitrages für einen Ehegatten bzw.
Lebenspartner bis zu 5/10 beantragen.
(4) Während der ersten 36 Monate ab seiner
erstmaligen Zulassung als Rechtsanwalt zahlt ein Mitglied, das ausschließlich
als selbständiger Rechtsanwalt tätig ist und bei seiner Zulassung das 40.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf Antrag nur den halben Pflichtbeitrag,
mindestens jedoch den Mindestbeitrag (§ 11 Abs. 3), das gilt auch entsprechend
für Patentanwälte.
(5) Anträge nach Absatz 1 können nur bis zum
30. Juni 1995 gestellt werden. Anträge nach Absätzen 3 und 4 können nur
innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden.
(6) Absätze 1 bis 4 gelten nicht für
Mitglieder, die wegen ihrer Mitgliedschaft zum Versorgungswerk von der
gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit wurden.
(7)
Wer eine Beitragsermäßigung nach Abs. 1 auf bis zu 5/10 des
Regelpflichtbeitrages in Anspruch genommen hat, kann hierauf verzichten, wenn
er im Zeitpunkt des Verzichts die jeweilige Regelaltersgrenze noch nicht
erreicht hat. Der Verzicht kann auch in Stufen von Zehnteln des
Regelpflichtbeitrages erfolgen; ab dem auf den Verzicht folgenden Monat hat er
den entsprechenden Pflichtbeitrag zu entrichten. § 22 Abs. 5 Nr. 2 gilt für die
im Umfang des Verzichts entstehenden Beiträge entsprechend. § 5 Abs. 4 gilt
entsprechend.
§ 12a Beitragsermäßigung anlässlich der Geburt
und Erziehung von Kindern
(1) Auf Antrag wird der vom Mitglied nach § 11
Abs. 1 bis 3 zu entrichtende Beitrag bis auf Null Euro ermäßigt.
a)für
die Mutter während der Dauer eines dem gesetzlichen Beschäftigungsverbot vor
und nach der Entbindung entsprechenden Zeitraums;
b)für
den Elternteil, der nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), in der
jeweils geltenden Fassung, dem Grunde nach Anspruch auf Elternzeit hat, und
zwar für die Zeit ab dem Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats bis
zum Ende des Monats, in den die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fällt,
oder in dem das Mitglied auf die Ermäßigung verzichtet; die Übertragung des
Anteils der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung
des achten Lebensjahres des Kindes ist zulässig. Diese Regelung gilt auch für
Mitglieder, die nicht Arbeitnehmer sind.
(2) Die Ermäßigung
setzt voraus, dass das Mitglied im Ermäßigungszeitraum nicht erwerbstätig ist,
keine Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 2 erzielt und keinen Anspruch auf
besondere Beiträge nach § 13 Abs. 2 gegen Dritte hat.
(3) Antrag und Verzicht
bedürfen der Schriftform. Der Antrag kann im Fall des Abs.1 Buchstabe a) nur
bis spätestens drei Monate nach derEntbindung gestellt werden; er wirkt zurück. Das Mitglied hat das
Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nachzuweisen.
(4) Für die Zeit der
Inanspruchnahme der Beitragsermäßigung verbleibt es bei der Berechnung des
persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten nach § 22 Abs. 4, so dass
aus den Zeiten der vollständigen Beitragsermäßigung auf Null Euro keinerlei
Leistungsanwartschaften entstehen.
(5) Während der in Abs.
1 genannten Zeiten sowie im restlichen Kalenderjahr nach diesen Zeiten wird der
Beitragsbemessung abweichend von § 11 Abs. 2 das aktuelle Einkommen zugrunde
gelegt.
§ 13 -Besondere Beiträge
(1) Mitglieder, die pflichtversichert in der
gesetzlichen Rentenversicherung sind, leisten einen Beitrag in Höhe von 3/10
des Pflichtbeitrages nach § 11 aus den in § 11 Abs. 2 beschriebenen Einkünften,
soweit für diese Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt
werden. Die weitere Veranlagung nach § 11 bleibt unberührt.
(2) Soweit Mitglieder während einer
Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder während einer Rehabilitation
Ansprüche gegen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, Träger der
Grundsicherung oder gegen zuständige Träger der Rehabilitation haben, leisten
sie in der Zeit Beiträge in der Höhe, in der für sie Beiträge vom genannten
Trägern zu gewähren sind.
(3) Während des Wehrdienstes oder des zivilen
Ersatzdienstes oder des Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz leisten
Mitglieder, die
1. nach § 6 Abs. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht
für Beschäftigte befreit sind, einen Beitrag in Höhe des Regelpflichtbeitrages,
2. nicht nach § 6 Abs.
1 SGB VI von der Versicherungspflicht für Beschäftigte befreit sind, einen
Beitrag nach Absatz 1,
höchstens jedoch den für sie während des
Wehrdienstes oder des Ersatzdienstes oder des Pflichtdienstes von dritter Seite
zu gewährenden Beitrag.
(4) Absatz 3 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei
anderen gesetzlichen Rentenversicherungspflichten.
§ 14 - Zusätzliche
Beiträge
(1) 1 Auf Antrag können zusätzliche
Beiträge entrichtet werden, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind. 2
Diese zusätzlichen Beiträge dürfen zusammen mit anderen Beiträgen 15/10 des
Regelpflichtbeitrages Ost nicht überschreiten. 3 Andere Beiträge im
Sinne dieser Vorschrift sind alle Beiträge zur gesetzlichen
Versorgungseinrichtungen.
(2) Der Antrag bindet bis
zum Widerruf. Der Widerruf wirkt ab dem auf den Eingang folgenden Monat.
(3)
Zusätzliche Beiträge können nicht entrichtet werden für Zeiten
a) vor Antragstellung,
b) der Berufsunfähigkeit,
c) des Anspruchs auf
Versorgungsleistungen,
d) nach Erreichen der jeweiligen
Regelaltersgrenze,
e) eines ermäßigten Beitrages.
§ 15 -
Beitragsverfahren
(1) Das Versorgungswerk setzt die Beiträge
durch Bescheid fest. Das Mitglied ist zur Entrichtung des festgesetzten
Beitrages verpflichtet.
(2) Die Beiträge sind für den Kalendermonat am
15. des Folgemonates fällig und bis dahin zu entrichten.
(3) Der Beitrag ist nur und erst entrichtet,
wenn er einem Postgiro-, Bank- oder Sparkassenkonto des Versorgungswerks
gutgeschrieben ist. Vor Fälligkeit gezahlte Beträge gelten als erst bei
Fälligkeit entrichtet.
(4) Beiträge können niedriger festgesetzt
werden und einzelne Bemessungsgrundlagen, die die Beiträge erhöhen, können bei
der Festsetzung der Beiträge unberücksichtigt bleiben, wennandernfalls die Erhebung der Beiträge nach
Lage des einzelnen Falles grob unbillig wäre.
(5) Beiträge können gestundet werden, wenn ihre
Entrichtung bei Fälligkeit für das Mitglied eine besondere Härte darstellen
würde. Die Stundung kann von der Entrichtung von Zinsen bis zur Höhe von 0,5
vom Hundert für jeden Monat abhängig gemacht werden.
(6) Für Beiträge, die das zahlungspflichtige
Mitglied zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, werden Säumniszuschläge
erhoben; § 24 SGB IV in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.2009 (BGBL. I
Seite 3710, 3973; 2011 Seite 363) in der jeweils geltenden Fassung gilt
entsprechend.
(7) Festgesetzte Beiträge, Zinsen,
Säumniszuschläge und Kosten werden gegen das Mitglied und dessen RechtsnachfolgernachdemVerwaltungsvollstreckungsgesetzfürdenFreistaatSachsen (SächsVwVG) vom 17. Juli 1992
(SächsGVBl. S. 327), in der jeweils geltenden Fassung, vollstreckt.
(8)
Die Beitragspflicht endet mit dem Kalendermonat,
1. in dem das Mitglied stirbt oder
2. in dem seine Mitgliedschaft aus
anderen Gründen endet oder
3. für den Altersruhegeld gewährt
wird oder
4. in dem Berufsunfähigkeit eintritt, bei
angestellten Mitgliedern jedoch erst mit Einstellung der Gehaltszahlung.
(9) Für die letzten zwölf Kalendermonate vor der
Beendigung der Beitragspflicht noch nicht entrichtete fällige Pflichtbeiträge
können binnen sechs Monaten nach Beendigung der Beitragspflicht von den nach §
24 Anspruchsberechtigten durch Einmalzahlung nachentrichtet werden, sofern bei
Beendigung der Beitragspflicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 erfüllt
sind. Im Übrigen ist eineNachentrichtung von Beiträgen, mit Ausnahme der Beiträge für den
laufenden Monat, nach Eintritt des Versorgungsfalles nicht zulässig.
(10) Der Vorstand kann beschließen, Beiträge,
die nicht innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Beendigung der
Mitgliedschaft geleistet werden, nicht mehr entgegen zu nehmen. Dies gilt nicht
für rückständige Pflichtbeiträge, die nach Befreiung gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
SGB VI von Dritten entrichtet werden. Wird das ausgeschiedene Mitglied erneut
Mitglied im Versorgungswerk, sind von ihm die bei Wiedereintritt noch säumigen
Beiträge nebst Säumniszuschlägen nachzuentrichten, sofern eine
beitragspflichtige Mitgliedschaft im Versorgungswerk aufrechterhalten wird.
§ 16 -
Erfüllungsort
Erfüllungsort
für den Beitrag ist der Sitz des Versorgungswerks.
§ 17 - Nachversicherung
(1) Wird Antrag auf Nachversicherung aufgrund
der Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung bei dem Versorgungswerk
gestellt, so führt das Versorgungswerk die Nachversicherung nach den folgenden
Bestimmungen durch.
(2) Beim Versorgungswerk können Mitglieder
nachversichert werden, deren Mitgliedschaft kraft Gesetzes beim Versorgungswerk
spätestens beim Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden
Beschäftigung begründet war oder innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden
aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird,
sofern sie die jeweilige Regelaltersgrenze zu Beginn der für die
Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung noch nicht erreicht hatten.
(3) Der Antrag auf Nachversicherung ist
innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung
maßgebenden Beschäftigung zu stellen. Ist das nachzuversichernde Mitglied
verstorben, so steht das Antragsrecht der Witwe oder dem Witwer bzw. dem
hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner zu. Ist eine Witwe, ein Witwer oder
ein hinterbliebener eingetragener Lebenspartner nicht vorhanden, so können alle
Waisen gemeinsam, und wenn auch keine Waisen vorhanden sind, jeder frühere
Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner den Antrag stellen.
(4) Das Versorgungswerk nimmt die
Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelt diese, als ob sie als Beiträge
gemäß § 11 rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären, für die die
Nachversicherung durchgeführt wurde. Die während der Nachversicherungszeit
tatsächlich entrichteten Beiträge gelten als zusätzliche Beiträge im Sinne des
§ 14 und werden ohne Zinsen zurückerstattet, sofern sie mit der
Nachversicherung zusammen 13 Zehntel des Regelpflichtbeitrages Ost übersteigen.
(5) Der Nachversicherte
gilt rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Nachversicherungszeit und bis zu
deren Ende auch dann als Mitglied kraft Gesetzes beim Versorgungswerk, wenn die
Mitgliedschaft beim Versorgungswerk erst innerhalb eines Jahres nach dem
Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung
begründet wird. Bei der Bestimmung der Zurechnungszeit nach § 22 Abs. 3 Nr. 3a
und des Zugangsfaktors nach § 22 Abs. 5 bleibt es bei dem tatsächlichen
Eintritt in das Versorgungswerk; eine Rückwirkung ist ausgeschlossen. Das Ruhen
der Beitragspflicht und der Eintritt des Versorgungsfalles stehen der
Nachversicherung nicht entgegen.
(6)
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Mitglieder nach § 9 Abs.
1, wenn sie spätestens innerhalb eines Jahres nach dem 01. Februar 1995 oder
dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung dem
Versorgungswerk beitreten und die Nachversicherung beim Versorgungswerk
beantragen.
§ 18 - Erstatten und
Überleiten der Beiträge
(1) Endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk
innerhalb eines Jahres seit Beginn der Mitgliedschaft, ohne dass das Mitglied
das Recht zur Weiterversicherung (§ 10 Abs. 2) ausübt, sind sechzig vom Hundert
seiner bisher geleisteten Beiträge auf Antrag zu erstatten. Hat das
Versorgungswerk bereits Leistungen erbracht, so ist der Erstattungsbetrag um
sechzig vom Hundert dieser Leistung zu kürzen. Soweit Beitragsrückstände
bestehen, ist das Versorgungswerk zur Verrechnung oder Nachforderung
berechtigt.
(2) Endet die Mitgliedschaft auf Antrag (§ 9)
vor Ablauf der Wartezeit (§ 21 Abs. 2), sind neunzig vom Hundert der entrichteten
Beiträge zu erstatten.
(3) Die Erstattung erfolgt ohne Zinsen. Von der
Erstattung sind Nachversicherungsbeiträge ausgeschlossen.
(4) Endet die Mitgliedschaft und entsteht eine
neue Mitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk, mit dem
ein Überleitungsabkommen besteht, werden die geleisteten Beiträge entsprechend
diesem Abkommen auf das andere Versorgungswerk übergeleitet.
(4a) An das Sächsische
Rechtsanwaltsversorgungswerk übergeleitete Beiträge werden nach Maßgabe des
jeweiligen Überleitungsabkommens so verrechnet, als wären die bei der
bisherigen Versorgungseinrichtung geleisteten Beiträge (einschließlich bereits
übergeleiteter Beiträge und Nachversicherungsbeiträge) zu den selben Zeiten als
Beiträge gemäß § 11 an das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk entrichtet
worden. Die übergeleiteten Beiträge werden nur bis zur Höchstgrenze des § 5
Abs. 1 Ziffer 8 Satz 2 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144),in der jeweils geltenden Fassung, verrechnet,
darüber hinaus erstattet. Die Höchstgrenze des § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt insoweit
nicht. Die Überleitung für Mitglieder ist ausgeschlossen, deren Beiträge ganz
oder teilweise an das abgebende Versorgungswerk für eine Zeit vor dem
05.07.1994 gezahlt worden sind.
(5) Die Erstattung oder Überleitung der
Beiträge muss binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft beantragt
werden. Nach Erstattung oder Überleitung ist eine Fortsetzung der Mitgliedschaft
nach § 10 Abs. 2 ausgeschlossen. Im Falle der Erstattung oder Überleitung der
Beiträge erlöschen mit Ablauf des letzten Tages der Mitgliedschaft die
Versorgungsanwartschaften.
(6) Ist eine Ehesache oder ein Verfahren auf
Aufhebung der Lebenspartnerschaft anhängig, bei der ein Versorgungsausgleich
stattfinden kann, ruhen Erstattung oder Überleitung bis zur Rechtskraft der
Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
(7)
Endet die Mitgliedschaft durch Tod, ist eine Erstattung ausgeschlossen.
Abschnitt IV -
Leistungen
§ 19 - Leistungen
(1) Das Versorgungswerk gewährt seinen
Mitgliedern und deren Hinterbliebenen nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen folgende Leistungen:
1.Altersrente
2.Berufsunfähigkeitsrente
3.Hinterbliebenenrente
4.Sterbegeld
5.Kapitalabfindung
(2)
Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen werden nach § 23 gewährt.
§ 20 - Altersrente
(1) Jedes
Mitglied hat Anspruch auf lebenslange Altersrente. Der Anspruch entsteht ab dem
Monatsersten, der auf die Vollendung des nachfolgend genannten Lebensalters
(Regelaltersgrenze) folgt. Das gilt auch für ehemalige Mitglieder, deren
Beiträge weder erstattet noch übergeleitet worden sind.
Geburtsjahr
Regelaltersgrenze
mit Vollendung von
vor 1959
65 Jahren
1959
65 Jahren, 2 Monaten
1960
65 Jahren, 4 Monaten
1961
65 Jahren, 6 Monaten
1962
65 Jahren, 8 Monaten
1963
65 Jahren, 10 Monaten
1964
66 Jahren
1965
66 Jahren, 2 Monaten
1966
66 Jahren, 4 Monaten
1967
66 Jahren, 6 Monaten
1968
66 Jahren, 8 Monaten
1969
66 Jahren, 10 Monaten
Mitglieder
ab dem Geburtsjahrgang 1970 erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung von
67 Jahren.
(2) Auf Antrag
wird die Altersrente schon vor Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze
gewährt. Eine solche vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente kann jedoch
frühestens fünf Jahre (60 Monate) vor Erreichen der jeweiligen
Regelaltersgrenze erfolgen. Der Antrag wirkt frühestens ab dem dem
Antragseingang folgenden Monatsersten.
Die Rente,
Altersrente und nachfolgende Hinterbliebenenrente wird für jeden vorzeitigen
Monat Inanspruchnahme gekürzt. Die Kürzung beträgt:
·ab 60 Monate bis 25 Monate vor Erreichen der
jeweiligen Regelaltersgrenze für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme
0,35 % des beim tatsächlichen Rentenbeginn erworbenen Anspruchs,
·ab 24 Monate bis einen Monat vor Erreichen der
jeweiligen Regelaltersgrenze für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme
0,5 % des beim tatsächlichen Rentenbeginn erworbenen Anspruchs.
(3) Auf Antrag
wird der Beginn der Rentenzahlung über die Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben,
jedoch längstens drei Jahre nach Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze. Das
Mitglied ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Antrag weiterhin
Beiträge in bisheriger Höhe zu entrichten; § 14 Abs. 3 lit. d) bleibt
unberührt. Den Antrag auf Aufschiebung der Rente und den Antrag auf
Weiterzahlung der Beiträge muss das Mitglied vor Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze
stellen. Der Antrag wirkt ab dem vom Mitglied benannten Monatsersten. Die
Rente, Altersrente und nachfolgende Hinterbliebenenrente wird für jeden nach Erreichen
der jeweiligen Regelaltersgrenze liegenden Monat der hinaus geschobenen
Inanspruchnahme wie folgt erhöht:
·um 0,4 % des bei Erreichen der jeweiligen
Regelaltersgrenze erworbenen Anspruchs und
·bei Beitragsfortzahlung um weitere 0,4 % der
Summe der weiterbezahlten Beiträge.
(4) Voraussetzung für
die Gewährung der Altersrente ist eine mindestens einjährige Mitgliedschaft und
die Zahlung der festgesetzten Beiträge für mindestens zwölf Monate.
(5) Mitglieder,deren Mitgliedschaft bis31.12.2016
begonnenhat und dieseit Beginn
ihrerMitgliedschaftbiszumBeginnihrerAltersrentezukeinerZeitversorgungsberechtigtePersonen mitAnspruch/AnwartschaftaufHinterbliebenenrenteund/oderKapitalabfindungennach§19Abs.1Nr.3und5derSatzunghabenbzw.hatten,erhaltenaufAntrageinenZuschlaginHöhevon20% derAltersrente.DerAntragwirktabdemvomMitgliedimAntragbenanntenMonatsersten.DasMitgliedhatdasVorliegendieserVoraussetzungendurcheidesstattlicheErklärunggegenüberdemVersorgungswerkzuversichernundaufVerlangendesVersorgungswerkesdurchentsprechendeUnterlagennachzuweisen.DerZuschlagwirdnichtgewährt,wenndasMitgliedeineBerufsunfähigkeitsrentebeziehtoderbezogenhat.Füralleab01.01.2017neubeginnendenMitgliedschaftenisteinAnspruchaufdenvorgenanntenZuschlagnichtgegeben. WirdderZuschlaggewährt,entfallenAnsprücheaufHinterbliebenenrechteund/oderKapitalabfindungennach §19Abs.1Nr.3und5derSatzung.§19Abs.1Nr.4derSatzungbleibtunberührt.
FürMitglieder,diebeiInkrafttretendervorstehendenNeufassungbereitseinenZuschlagaufBasisvon§20Abs.5derbiszumInkrafttretenderNeufassunggeltendenSatzungsregelungerhalten,verbleibtesbeiderbisherigenRegelung.
§ 21 -
Berufsunfähigkeitsrente
(1)
Berufsunfähigkeitsrente erhält das Mitglied, das
1. infolge körperlichen
Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur
Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes dauernd oder vorübergehend, das heißt
ununterbrochen länger als 90 Tage, unfähig ist,
2. deshalb seine
bisherige berufliche Tätigkeit und eine Tätigkeit, die mit dem Beruf eines
Rechtsanwaltes vereinbar ist (§ 7 Nr. 8 BRAO), einstellt oder nicht wieder
aufnehmen kann und im Fall dauernder Berufsunfähigkeit auf seine berufliche
Zulassung verzichtet und
3. die jeweilige Regelaltersgrenze
noch nicht erreicht hat.
(2) Mitglieder, die die Mitgliedschaft nach § 8
oder nach § 9 erworben haben, müssenmindestens sechsunddreißig Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge
geleistet haben.
(3)
Der Einstellung der beruflichen Tätigkeit steht nicht entgegen, dass im Falle
vorübergehender Berufsunfähigkeit die Praxis eines ausschließlich freiberuflich
Tätigen für höchstens zwei Jahre ab Eintritt der Berufsunfähigkeit durch einen
Vertreter fortgeführt wird.
(4) Berufsunfähigkeitsrente wird auf Antrag ab
dem Ersten des Monats gezahlt, der auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit
folgt, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit Eintritt der
Berufsunfähigkeit gestellt wird, sonst ab dem Ersten des Folgemonats nach dem
Tag der Antragstellung. Nach Fortfall der Berufsunfähigkeit kann ein Antrag
nicht mehr gestellt werden.
(5) Die Berufsunfähigkeit ist durch Vorlage
eines fachärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Das Versorgungswerk kann auf
seine Kosten ein weiteres ärztliches Gutachten erheben und in angemessenen
Zeitabständen Nachuntersuchungen anordnen. Das Mitglied entbindet mit seinem
Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente alle ihn behandelnden und untersuchenden
Ärzte von deren Schweigepflicht gegenüber dem Versorgungswerk.
(6) Mit Vollendung des 63. Lebensjahres tritt
anstelle der Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in gleicher Höhe.
(7)
Die Berufsunfähigkeitsrente endet
1. mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen
des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt sind,
2. wenn eine Nachuntersuchung ergeben hat, dass
keine Berufsunfähigkeit besteht,
3. mit der Überleitung in die
Altersrente oder
4. mit dem Tode des
Bezugsberechtigten.
In
den Fällen der Nummern 1 und 2 ist das Mitglied verpflichtet, wieder Beiträge
zu leisten.
(8) Solange der Bezugsberechtigte sich einer
vom Versorgungswerk angeordneten Untersuchung oder in den ärztlichen
Gutachtenempfohlenen und zumutbaren
Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit nicht
unterzieht, kann die Rentenzahlung gemindert oder eingestellt werden.
§ 22 - Höhe der Alters-
und Berufsunfähigkeitsrente
(1)
Der Monatsbetrag der Alters- oder der Berufsunfähigkeitsrente ist das Produkt
aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden
Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten.
(2) Der Rentensteigerungsbetrag beträgt für
Rentenfälle in den Geschäftsjahren 1995 bis 1996 jeweils DM 83,00. Der
Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle nach dem 31. Dezember 1996 wird
jährlich aufgrund des Jahresabschlusses und des versicherungsmathematischen
Gutachtens des vorletzten Geschäftsjahres von der Vertreterversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Der Beschluss ist nach Genehmigung durch
die Versicherungsaufsichtsbehörde bekanntzugeben.
(3)
Anzurechnende Versicherungsjahre sind
1. die Jahre, in denen Beiträge geleistet
wurden oder eine Mitgliedschaft nach dem 1. Januar 1995 bestand,
2. die Jahre, in denen
eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wenn nach diesem Bezug erneut eine
Beitragspflicht entstanden ist,
3. für Mitglieder, die
Ihre Mitgliedschaft bis zum 31.12.2012 begründet haben, Zeiten von
- acht Jahren bei
Eintritt in das Versorgungswerk vor Vollendung des 45. Lebensjahres,
- sieben Jahren bei
Eintritt nach Vollendung des 45. und vor Vollendung des 46. Lebensjahres,
- sechs Jahren bei
Eintritt nach Vollendung des 46. und vor Vollendung des 47. Lebensjahres,
- fünf Jahren bei
Eintritt nach Vollendung des 47. und vor Vollendung des 48. Lebensjahres,
- vier Jahren bei
Eintritt nach Vollendung des 48. und vor Vollendung des 49. Lebensjahres,
- drei Jahren bei
Eintritt nach Vollendung des 49. und vor Vollendung des 50. Lebensjahres,
- zwei Jahren bei
Eintritt nach Vollendung des 50. und vor Vollendung des 51. Lebensjahres,
- einem Jahr bei
Eintritt nach Vollendung des 51. und vor Vollendung des 52. Lebensjahres,
3a für Mitglieder, die Ihre Mitgliedschaft ab
dem 01.01.2013 begründen, Zeiten von
- acht Jahren bei
Eintritt in das Versorgungswerk vor Vollendung des 38. Lebensjahres,
- sieben Jahren bei
Eintritt nach Vollendung des 38. und vor Vollendung des 39. Lebensjahres,
- sechs Jahren bei
Eintritt nach Vollendung des 39. und vor Vollendung des 40. Lebensjahres,
- fünf Jahren bei
Eintritt nach Vollendung des 40. und vor Vollendung des 41. Lebensjahres,
- vier Jahren bei
Eintritt nach Vollendung des 41. und vor Vollendung des 42. Lebensjahres,
- drei Jahren bei
Eintritt nach Vollendung des 42. und vor Vollendung des 43. Lebensjahres,
- zwei Jahren bei
Eintritt nach Vollendung des 43. und vor Vollendung des 44. Lebensjahres,
- einem Jahr bei
Eintritt nach Vollendung des 44. und vor Vollendung des 45. Lebensjahres;
4. bei Eintritt der
Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres die Jahre, die zwischen
dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit und der Vollendung des 55.
Lebensjahres liegen (Zurechnungszeit).
Bei angefangenen Versicherungsjahren nach
vorstehenden Nummern 1, 2 und 4 gilt jeder Monat als ein Zwölftel
Versicherungsjahr; bestand nur für einen Teil des Monats Beitragspflicht, gilt
dieser Monat als Beitragsmonat. Bei Personen, die aus dem Versorgungswerk
ausgeschieden sind und keine Beitragserstattung erhalten haben, erfolgt lediglich
eine Anrechnung von Versicherungsjahren nach vorstehender Nummer 1.
(4) Der persönliche
durchschnittliche Beitragsquotient wird wie folgt ermittelt:
Für jeden nach Abs. 3 Nr. 1
anzurechnenden Monat, in dem keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wird
der Quotient gebildet aus dem für diesen Monat gezahlten Beitrag und dem für
diesen Monat geltenden Regelpflichtbeitrag Ost im Sinne des § 11 Abs. 1 sowie
einem Zugangsfaktor; die Berechnung des Quotienten erfolgt bis auf vier Stellen
nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung. Die Summe dieser Quotienten wird
durch die Summe der nach Satz 2 zu berechnenden Monate geteilt. Das Ergebnis
dieser Division ist der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient; er wird
bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung ermittelt.
(5) Es gelten folgende Zugangsfaktoren:
1.für
Mitglieder, die bis 31.12.2012 ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk begründet
haben, gilt der Zugangsfaktor 1,000
2.für
Mitglieder, die ab dem 01.01.2013 ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk
begründen, gilt der nach der nachstehenden Tabelle aufgeführte jeweilige
Zugangsfaktor, der sich nach dem Lebensalter im Zeitpunkt des Eintritts des
jeweiligen Mitglieds richtet:
EintrittsalterZugangsfaktor
bis 45 1,000
460,985
470,970
480,955
490,940
500,925
510,910
520,895
530,880
540,865
550,850
560,835
570,820
580,805
590,790
600,775
610,760
620,745
630,730
640,715
650,700
660,685
670,670
§ 23 -
Rehabilitationsmaßnahmen
(1) Einem Mitglied des Versorgungswerks kann
auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu Kosten notwendigerweise
besonders aufwendiger Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, um seine
Berufsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen.
(2) Über den Antrag entscheidet der Vorstand
nach den von der Vertreterversammlung aufgestellten Richtlinien.
§ 24 -
Hinterbliebenenrente
(1)
Hinterbliebenenrenten sind
1. Witwen- und Witwerrenten,
2. Vollwaisen- und Halbwaisenrente.
(2) Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn
das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes oder der Todeserklärung Anspruch oder
Anwartschaft auf Altersrente oder auf Berufsunfähigkeitsrente hatte.
(3) Witwen- undWitwerrenten werden auch für eingetragene Lebenspartnerschaften gewährt.
Die für die Witwen- und Witwerrenten geltenden Bestimmungen der Satzung gelten
für den hinterbliebenen Lebenspartner entsprechend.
§ 25 - Witwen- und
Witwerrente
(1) Nach dem Tode des Mitgliedes erhält die
Witwe eine Witwenrente und der Witwer eine Witwerrente. Bestand die Ehe bzw.
eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mindestens zwei Jahre und wurde sie erst
nach Vollendung des 62. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit
des Mitgliedes geschlossen, besteht kein Anspruch auf Rente.
(2)
§ 21 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 26 - Waisenrente
(1)
Waisenrente erhalten nach dem Tode des Mitgliedes seine Kinder bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die
Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige
Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das bei
Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert.
(2) Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch
Ableistung des Pflichtwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes oder des
Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz verzögert, so wird die
Waisenrente für einen der Zeit dieses Pflichtdienstes entsprechenden Zeitraum
über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in
dem vor der Vollendung des 27. Lebensjahres Pflichtdienst geleistet worden ist.
(3)
Waisenrente nach Absatz 1 erhalten
1. eheliche Kinder,
2. für ehelich erklärte Kinder,
3. als Kind angenommen Kinder, soweit die
Adoption vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Mitgliedes
erfolgte,
4. nichteheliche Kinder; bei nichtehelichen
Kindern männlicher Mitglieder muss die Vaterschaft anerkannt oder durch
rechtskräftige gerichtlicheEntscheidung
festgestellt sein.
§ 27 - Anrechnung von
Ausbildungsbezügen
Auf die Waisenrente werden Bezüge aus einem
Ausbildungsverhältnis angerechnet, wenn die Waise das 18. Lebensjahr vollendet
hat und soweit die Bezüge monatlich brutto das sozialversicherungsfreie
Einkommen übersteigen.
§ 28 - Berechnung der
Hinterbliebenenrente
(1)
Die Hinterbliebenenrente beträgt bei
1. Witwen und Witwern sechzig vom
Hundert,
2. Vollwaisen je zwanzig vom
Hundert,
3. Halbwaisen je zehn vom Hundert
der Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente, auf
die das Mitglied bei seinem Ableben Anspruch gehabt hätte.
(2) Die Summe der Witwen- oder Witwer- und der
Waisenrenten darf die Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente nicht übersteigen.
Eine hiernach notwendige Kürzung der Renten ist in deren Verhältnis zueinander
vorzunehmen.
§ 29 - Zahlung der
Renten
(1)
Die Renten werden zum 15. des Monats ausgezahlt.
(2) Die Zahlung der Alters- und
Berufsunfähigkeitsrente beginnt mit dem Monat, in dem der Anspruch entsteht, die
Hinterbliebenenrenten mit dem auf den Sterbemonat des Mitgliedes folgenden
Monat, für nachgeborene Waisen mit dem auf die Geburt folgenden Monat.
(3) Die Renten enden mit dem Monat, in dem der
Anspruch entfällt oder in dem der Bezugsberechtigte stirbt.
§ 30 - Sterbegeld
(1) Nach dem Tode eines Mitglieds wird an seine
Hinterbliebenen ein Sterbegeld in Höhe des dreifachen der dem Mitglied zuletzt
gezahlten Monatsrente gezahlt. Soweit noch keine Rente gezahlt wird, beträgt
die Höhe des Sterbegeldes das Dreifache des Betrages der monatlichen Alters-
oder Berufsunfähigkeitsrente, auf die das Mitglied bei seinem Ableben Anspruch
gehabt hätte.
(2) Anspruch auf
Sterbegeld haben nacheinander
1.der
überlebende Ehegatte bzw. hinterbliebene eingetragene Lebenspartner des
Mitgliedes,
2.zu
gleichen Teilen die Kinder, § 26 Abs. 3 gilt entsprechend,
3.andere
natürliche Personen,
soweit sie Bestattungskosten bezahlt haben.
§ 31 - Kapitalabfindung
(1) Witwen- und Witwerrenten enden mit dem
Monat, in dem die Witwe oder der Witwer heiratet bzw. eine eingetragene
Lebenspartnerschaft eingeht. Das Versorgungswerk zahlt auf Antrag eine
Kapitalabfindung bei Heirat bzw. Eingehen einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft
1. vor Vollendung des 35.
Lebensjahres in Höhe des Fünfzigfachen der zuletzt bezogenenMonatsrente,
2. bis zum vollendeten 45.
Lebensjahr in Höhe des Vierzigfachen der zuletzt bezogenen Monatsrente,
3. nach Vollendung des 45.
Lebensjahres in Höhe des Sechsunddreißigfachen der zuletzt bezogenen Monatsrente.
(2) Wird eine
nach Absatz 1 geschlossene Ehe bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft
aufgelöst oder für nichtig erklärt und ist eine Kapitalabfindung nicht
beantragt worden, so lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente auf Antrag
ab dem der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung folgenden Monat wieder auf. Ein
vom Berechtigten infolge Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe
erworbener Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf die Rente
anzurechnen.
(3)
Alle Renten, die einen Monatsbetrag in Höhe von eins von Hundert der
monatlichen Bezugsgröße West nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigen, werden
auf Antrag des Bezugsberechtigten nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
abgefunden; der Versorgungsanspruch erlischt mit der Zahlung der Abfindung.
§ 32 - Änderung der
Leistungen
Änderungen der Satzung, die die Höhe der Renten
betreffen, gelten auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen
Leistungsfälle.
§ 33 -
Leistungsausschluss
(1) Wer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit oder
den Tod des Mitgliedes herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch auf Leistungen.
(2) Aus erstatteten, an andere Versorgungswerke
übergeleiteten oder nicht entrichteten Beiträgen können keine Rechte auf
Leistungen hergeleitet werden. Als Erstattung gilt auch die Verrechnung mit
vorangegangenen Leistungen (§ 18 Abs. 1 Satz 2).
§ 34 - Verjährung
(1) Ansprüche auf Beiträge und auf Leistungen
verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
Kalenderjahres, in dem die Beiträge oder die Leistungen erstmals verlangt
werden können.
(2) Die Verjährung der Beiträge wird durch den
Zugang eines Beitragsbescheides, die Verjährung der Leistungen wird durch den
Zugang der schriftlichen Anmeldung des Anspruches beim Versorgungswerk
unterbrochen. Die Unterbrechung der Leistungsverjährung dauert bis zur
Bekanntgabe des schriftlichen Bescheides des Versorgungswerks an das Mitglied
oder an den Hinterbliebenen.
§ 35 - Abtretung,
Verpfändung
Ansprüche auf Leistungen können vom Anspruchsberechtigten
weder übertragen noch verpfändet werden. Für die Pfändung gelten § 851c der
Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3202 (2006 I S. 431) (2007 I S. 1781)), in der jeweils
geltenden Fassung, und § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) (Artikel
1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), in der jeweils
geltenden Fassung, entsprechend.
§ 36 - Gesetzlicher
Forderungsübergang
§
86 des Versicherungsvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.11.2007, (BGBl. I Seite 2631), in der jeweils geltenden Fassung, gilt
entsprechend.
§ 37 -
Versorgungsausgleich
(1) Werden Ehegattengeschieden, die beide Mitglieder des Versorgungswerks
sind oder von denen einer Mitglied im Versorgungswerk und der andere Mitglied
in einer durch Überleitungsabkommen mit dem Versorgungswerk verbundenen
berufsständischen Versorgungseinrichtung ist, findet eine interne Teilung
dergestalt statt, dass die beiden Anrechte miteinander verrechnet werden.
(2) Werden Ehegatten geschieden, von denen nur
ein Ehegatte Mitglied im Versorgungswerk ist, wird der andere Ehegatte allein
durch die interne Teilung nach der gesetzlichen Regelung nicht Mitglied.
Bei der internen Teilung ist der Anspruch des
ausgleichsberechtigten Ehegatten, der kein Mitglied des Versorgungswerks ist,
auf das Altersruhegeld nach §§ 20, 22 beschränkt; der Anspruch erhöht sich um
12 vom Hundert, soweit der ausgleichsberechtigte Ehegatte bei Rechtskraft der
Entscheidung noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet hat. Für das durch interne
Teilung begründete Anrecht gilt § 26 entsprechend, soweit es sich um Kinder aus
der Ehe mit dem Mitglied handelt.
(3) Im Übrigen gilt für die Berechnung der internen
Teilung die gesetzliche Regelung.
(4) Das ausgleichspflichtige Mitglied kann auf
Antrag seine durch den Versorgungsausgleich geminderte Anwartschaft ganz oder
teilweise wieder auffüllen. Der Antrag ist innerhalb von fünf Jahren ab
Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu stellen.
(5) Die vorstehenden Vorschriften finden auf
die Aufhebung von eingetragenen Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung
unter Berücksichtigung der Vorschriften des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung.
(6) Vereinbarungen über die Übertragung oder
Begründung von Anrechten im Sinne des § 6 i.V.m. § 8 des Gesetzes über den
Versorgungsausgleich (VersAusglG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), in der
jeweils geltenden Fassung, sind
zulässig. Sie bedürfen der Zustimmung des Versorgungswerks.
(7) Die vorstehenden Regelungen treten mit dem
Inkrafttreten des Gesetzes über die Strukturreform des Versorgungsausgleichs
(VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)in Kraft; wird der Versorgungsausgleich nach den vor dem
Inkrafttreten des VAStrRefG geltenden Vorschriften durchgeführt, gilt § 37 in
der bis zum Inkrafttreten des VAStrRefG geltenden Fassung.
Abschnitt V -
Verwaltung
§ 38 - Auskunftspflicht
des Versorgungswerks
Das Versorgungswerk hat jedem Mitglied auf
Anfrage Auskunft über sein Mitgliedschaftsverhältnis zu geben. Auskünfte an
Dritte werden aufgrund einer gesetzlichen Auskunftspflicht und sonst nur bei
Vorlegen einer schriftlichen Einwilligung des Mitgliedes erteilt.
§ 39 - Pflichten der
Mitglieder und Hinterbliebenen
(1) Die Mitglieder und
ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, dem Versorgungswerk alle für die
Mitgliedschaft, für die Beitragspflicht und für den Leistungsanspruch nach
Grund oder Höhe bedeutsamen Auskünfte zu erteilen, Veränderungen der insoweit
bedeutsamen Umstände, Veränderungvon
Wohn- und Kanzleisitz, sowie des Personenstandsverhältnisses unverzüglich und
unaufgefordert dem Versorgungswerk mitzuteilen und die verlangten Nachweise
vorzulegen. Zur Überprüfung der
Angaben kann das Versorgungswerk eigene Erhebungen anstellen. Das
Versorgungswerk kann Leistungen zurückhalten, solange vorstehende
Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt werden.
(2)
Alle Anträge und Erklärungen bedürfen der Schriftform.
§ 40 - Verwendung der
Mittel
(1) Die Mittel des Versorgungswerks werden
durch die Beiträge der Mitglieder, durch Erträge aus Kapitalanlagen und durch
sonstige Erträge aufgebracht. Die Mittel dürfen nur zur Bestreitung der
satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur
Bildung der erforderlichen Rücklagen und Rückstellungen verwendet werden.
(2) Das Vermögen des Versorgungswerks ist,
soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, wie die
Bestände des Deckungsstocks gemäß § 5 des Gesetzes über die
Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat
Sachsen (SächsVAG) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils
geltenden Fassung, und der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens
von Versicherungsunternehmen (AnlV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), in
der jeweils geltenden Fassung, sowie den hierzu erlassenen Richtlinien der
Versicherungsaufsichtsbehörde und den von der Vertreterversammlung
aufgestellten Grundsätzen anzulegen. Das Versorgungswerk hat über seine gesamten
Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der
Versicherungsaufsichtsbehörde festgelegten Formen und Fristen zu berichten.
§ 41 – Wirtschaftsplan,
Rechnungslegung
(1)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der von der
Vertreterversammlung beschlossene Wirtschaftsplan ist unverzüglich nach Beschlussfassung,
spätestens einen Monat vor Beginn des Geschäftsjahres, den Aufsichtsbehörden
vorzulegen. Der von der Vertreterversammlung beschlossene Wirtschaftsplan hat
die Planung der beabsichtigten Gewinn- und Verlustrechnung für das jeweilige
Kalenderjahr zu enthalten.
(3) Der Vorstand hat binnen vier Monaten nach
Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nebst Lagebericht nach § 6
SächsVAG sowie den zu beachtenden Verordnungen, Richtlinien und Weisungen der
Versicherungsaufsichtsbehörde aufzustellen. Die in den Jahresabschluss
einzustellende Deckungsrückstellung ist durch einen
versicherungs-mathematischen Sachverständigen nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen im Rahmen eines Gutachtens zu errechnen. Der geprüfte
Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie das versicherungsmathematische
Gutachten sind der Versicherungsaufsichtsbehörde bis jeweils spätestens 31.
Julides Folgejahres vorzulegen. Die
Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes durch die
Vertreterversammlung sind den Aufsichtsbehörden nachzuweisen.
(4)
Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des
Lageberichtes gemäß
§ 7 SächsVAG durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Ein Exemplar des Prüfungsberichtes
ist der Versicherungsaufsichtsbehörde zu übersenden.
(5) Ergibt sich
nach der versicherungstechnischen Bilanz eine Überdeckung, so sind davon mindestens
5% solange einer Sicherheitsrücklage zuzuführen, bis diese 5% der
Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Ein
sich darüber hinaus ergebender Überschuss ist, sofern nicht eine
Zinsschwankungsreserve gebildet wird, einer Rückstellung zuzuweisen, der
Beträge ausschließlich zur Verbesserung der Versorgungsleistungen oder zur
Deckung von Fehlbeträgen entnommen werden dürfen. Die Verbesserungen werden auf
Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung beschlossen und bedürfen
der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Leistungsverbesserungen
sind den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
(5a) Der Vorstand kann eine
Zinsschwankungsreserve einführen bis zu 3 Prozent der Deckungsrückstellung, sofern
sich nach der versicherungstechnischen Bilanz des jeweiligen Jahres eine
Überdeckung ergibt und die Sicherheitsrücklage nach § 41 Abs. 5 vollständig
aufgefüllt ist oder wird. Der Vorstand kann bei Bedarf die
Zinsschwankungsreserve in Anspruch nehmen, um eine Nettorendite unterhalb von
0,5 Prozent des Rechnungszinses auszugleichen.
(6) Eine sich ergebende Unterdeckung ist zunächst
aus der Rückstellung gemäß § 41 Abs. 5 Satz 2 und - soweit diese nicht
ausreicht - aus der Sicherheitsrücklage gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 zu decken.
Eine danach verbleibende Unterdeckung ist durch Herabsetzung der Leistungen
oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen; die
Entscheidung trifft die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die
Beschlüsse nach Satz 2 bedürfen der Genehmigung der
Versicherungsaufsichtsbehörde.
(7) Der Vorstand hat durch einen
versicherungsmathematischen Sachverständigen einen technischen Geschäftsplan
erstellen zu lassen, welcher den Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben
langfristig sicherzustellen hat und der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde
bedarf.
(8)
In jedem Geschäftsjahr ist mindestens eine unvermutete Kassenprüfung von
mindestens zwei unabhängigen Kassenprüfern durchzuführen, die vom Vorsitzenden
der Vertreterversammlung bestimmt werden. Über die Durchführung der
Kassenprüfungen sind Berichte anzufertigen, die der Vertreterversammlung
vorzulegen sind. Diese legt die Berichte dem Vorstand vor, der sie wiederum den
Aufsichtsbehörden übersendet.
§ 42 - Rechtsweg
(1) Für Streitigkeiten zwischen dem
Versorgungswerk und seinen Mitgliedern oder deren Hinterbliebenen und sonstigen
Anspruchstellern ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Den Widerspruchsbescheid im Vorverfahren
nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991
(BGBl. I, S. 686), in der jeweils geltenden Fassung, erlässt der Vorstand.
(3) Für das
Widerspruchsverfahren erhebt das Versorgungswerk eine Widerspruchsgebühr i.H.v. 80 Euro. Diese Widerspruchsgebühr
reduziert sich auf die Hälfte, wenn der Widerspruch vor Erlass des
Widerspruchsbescheides zurück genommen wird.
(4) Einem Widerspruchsführer werden die Kosten
des Widerspruchsverfahrens einschließlich der Widerspruchsgebühr ganz oder teilweise
auch dann auferlegt, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen
beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen.
§ 43 - Gründungskosten
Die
Kosten seiner Gründung trägt das Versorgungswerk.
§ 44 - Inkrafttreten
(1) Die Satzung und ihre Änderungen sind durch
die Vertreterversammlung als verbindlich festzustellen und nach der
aufsichtsbehördlichen Genehmigung anschließend vom Vorstand mit dem
Ausfertigungsvermerk zu versehen.
(2)
Die Satzung und jede Änderung sind mit Genehmigungsvermerk im Sächsischen
Amtsblatt bekanntzumachen. Sie treten am Tage nach der Veröffentlichung in
Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.