Bei Bezug von Krankengeld / Kinderkrankengeld besteht aufgrund der Einfügung des § 47a SGB V ab 01.01.2016 die Möglichkeit der Beitragsübernahme aus dem Krankengeld. Dies ist für diejenigen Mitglieder möglich, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Auf Antrag, der vom Mitglied bei der Krankenkasse gestellt werden muss, werden die Beiträge in der Höhe übernommen, die bei Eintritt der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr.3 SGB VI an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wären.
Wird ein solcher Antrag nicht gestellt bzw. sollten trotz Antragstellung keine Beiträge von der Krankenkasse gezahlt werden, ist der Beitrag für die Zeit des Krankengeldbezuges auf den Mindestbeitrag festzusetzen, es sei denn, das Mitglied will aus dem Krankengeld veranlagt werden und trägt die Beiträge selbst. In dem Fall benötigen wir den vollständigen Krankengeldbescheid in Kopie, aus dem das Bruttokrankengeld ersichtlich ist.
Bei den von der Krankenkasse an das Versorgungswerk gezahlten Beiträgen handelt es sich nur um den Arbeitgeberanteil. Der Arbeitnehmeranteil aus dem Krankengeld wird dem Mitglied hingegen zusammen mit dem Krankengeld selbst ausgezahlt und ist vom Mitglied an das Versorgungswerk zu zahlen.
Die Abrechnung aus dem Krankengeldbezug / Kinderkrankengeld wird – bei entsprechender Antragstellung vom Mitglied – von der Krankenkasse des Mitgliedes erstellt und an uns übersandt. Anhand der Abrechnung der Krankenkasse ist dann die Beitragsveranlagung vorzunehmen.
Wir bitten zu beachten, dass die Übermittlung der Abrechnungen von der Krankenkasse ab Januar 2023 ebenfalls nur auf elektronischem Weg erfolgen soll. Dafür benötigt die Krankenkasse die korrekte erweiterte Mitgliedsnummer des betreffenden Mitgliedes. Diese können Sie bei uns erfragen.