Mitgliedschaft


Beitragsveranlagung von Selbstständigen

Selbstständig tätige Mitglieder werden auf den Regelpflichtbeitrag oder auf Antrag einkommensbezogen, jeweils als gleichbleibender Beitrag für ein Kalenderjahr, veranlagt.


§ 11 Abs. 2 Ziff. 1 der Satzung sieht vor, dass für Mitglieder, bei denen die Summe von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt im Sinne von §§ 14, 15 SGB IV die Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung nicht erreicht, auf Antrag für die Bestimmung des persönlichen Pflichtbeitrages an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach §§ 159, 160 SGB VI die Summe des jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommens und Arbeitsentgelts tritt. Der Nachweis von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt wird durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides erbracht oder, solange dieser noch nicht vorliegt, durch Vorlage einer Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder durch sonstige geeignete Belege jeweils für das vorletzte Kalenderjahr; maßgebend sind die gesamten Jahreseinnahmen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Betriebsausgaben desselben Jahres und vor Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerfreibeträgen.

 

Der Satzungstext sagt eindeutig aus, dass die gesamten Jahreseinnahmen aus selbstständiger Tätigkeit vor Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerfreibeträgen zur Bemessung des Beitrages heranzuziehen sind. Dabei wird auf die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG abgestellt. Verlustvorträge, Sonderausgaben etc. mindern lediglich das zu versteuernde Einkommen, welches aber bei der Berechnung des Beitrages im Versorgungswerk nicht herangezogen wird.

Auch Einkünfte aus einer Gewerbetätigkeit können der Beitragsveranlagung im Versorgungswerk zu Grunde gelegt werden, wenn es sich um eine solche Tätigkeit handelt, die anwaltlich erbracht werden könnte. Auf die tatsächliche Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit im Gewerbe kommt es nicht an.


Die Zugrundelegung des Einkommens aus vergangenen Referenzzeiträumen bei der Berechnung des Beitrages zum Versorgungswerk führt vor allem zu einer Verwaltungsvereinfachung und damit zu einer Reduzierung der Verwaltungskosten, was sich letztlich auf die Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes, d. h. die Höhe der Renten, positiv auswirkt.

 

Damit dies auch tatsächlich zum Tragen kommt, möchten wir auf folgende Problematik hinweisen:

Bitte senden Sie uns rechtzeitig am Jahresanfang die notwendigen Einkommensnachweise zu. In Anwendung von § 11 Abs. 4 der Satzung wird zum Regelpflichtbeitrag veranlagt, wer zum 30.06. eines Kalenderjahres keine Einkommensnachweise vorgelegt hat. Die Verwaltungskosten können Sie auch erheblich vermindern, wenn Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen.