§ 11 Abs. 2 Ziff. 1 der Satzung sieht
vor, dass für Mitglieder, bei denen die Summe von Arbeitseinkommen und
Arbeitsentgelt im Sinne von §§ 14, 15 SGB IV die Beitragsbemessungsgrenze der
Angestelltenversicherung nicht erreicht, auf Antrag für die Bestimmung des
persönlichen Pflichtbeitrages an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach
§§ 159, 160 SGB VI die Summe des jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommens und
Arbeitsentgelts tritt. Der Nachweis von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt
wird durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides erbracht oder, solange dieser
noch nicht vorliegt, durch Vorlage einer Bescheinigung eines Angehörigen der
steuerberatenden Berufe oder durch sonstige geeignete Belege jeweils für das
vorletzte Kalenderjahr; maßgebend sind die gesamten Jahreseinnahmen aus selbständiger
Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Betriebsausgaben
desselben Jahres und vor Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen
Belastungen und Steuerfreibeträgen.
Der Satzungstext sagt
eindeutig aus, dass die gesamten Jahreseinnahmen aus selbstständiger Tätigkeit
vor Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und
Steuerfreibeträgen zur Bemessung des Beitrages heranzuziehen sind. Dabei wird
auf die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG abgestellt. Verlustvorträge,
Sonderausgaben etc. mindern lediglich das zu versteuernde Einkommen, welches
aber bei der Berechnung des Beitrages im Versorgungswerk nicht herangezogen
wird.
Auch Einkünfte aus einer Gewerbetätigkeit können der Beitragsveranlagung im Versorgungswerk zu Grunde gelegt werden, wenn es sich um eine solche Tätigkeit handelt, die anwaltlich erbracht werden könnte. Auf die tatsächliche Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit im Gewerbe kommt es nicht an.
Die Zugrundelegung des Einkommens aus vergangenen Referenzzeiträumen bei der
Berechnung des Beitrages zum Versorgungswerk führt vor allem zu einer
Verwaltungsvereinfachung und damit zu einer Reduzierung der Verwaltungskosten,
was sich letztlich auf die Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes, d. h. die
Höhe der Renten, positiv auswirkt.
Damit dies auch tatsächlich zum Tragen kommt, möchten wir auf folgende
Problematik hinweisen:
Bitte senden Sie uns rechtzeitig am Jahresanfang die notwendigen
Einkommensnachweise zu. In Anwendung von § 11 Abs. 4 der Satzung wird zum
Regelpflichtbeitrag veranlagt, wer zum 30.06. eines Kalenderjahres keine
Einkommensnachweise vorgelegt hat. Die Verwaltungskosten können Sie auch
erheblich vermindern, wenn Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen.